Antrag auf Freistellung vom Unterricht
Grundsatz:
Eine Befreiung vom Unterricht oder von einer anderen teilnahmepflichtigen schulischen Veranstaltung kann aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten schulinternen Grundlagen erfolgen.
Einer Befreiung vor oder nach den Ferien wird nur in den Ausnahmefällen stattgegeben, in denen die Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde (§63 Abs. 3.2.1 NSchG – Kommentar).
Gründe können sein:
Ein erhöhtes Arbeitsaufkommen im Betrieb ist kein Freistellungsgrund!
Die Abwägung der Freistellung aus privaten oder betrieblichen Gründen erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt fristgerecht auf dem offiziellen Formular der Schule oder in einer entsprechenden Form.
Fristen für die Antragstellung:
Der Antrag ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Freistellungstermin bei der Klassenlehrkraft zu stellen. In Ausnahmefällen (bei kurzfristigen zwingenden Terminen) reichen kürzere Fristen. Nachträgliche Freistellungen können nicht erteilt werden.
Verpflichtungen der Schülerin/des Schülers/des Auszubildenden/der Auszubildenden: